Mitwirkungsrechte der Aktionäre
Das Mitwirkungsrecht der Aktionäre
Die Rechte des Aktionärs lassen sich generell unterteilen in Vermögensrechte, Mitwirkungsrechte und Schutzrechte.
Nach (BGE 121 III 428) wird beim Mitwirkungsrecht auch zwischen absolut und relativ wohlerworbenen Rechten unterschieden.
- Absolute wohlerworbene Rechte sind Rechte, die gegen den Willen des Aktionärs in keiner Weise beschränkt sind (beispielsweise das Recht des Aktionärs auf Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft).
- Relativ wohlerworbene Rechte sind Rechte, die grundsätzlich geschützt sind und deren Umfang sich aber im Einzelfall aus einer Abwägung des Gesellschaftsinteresses und den Einzelinteressen des Aktionärs ergibt (beispielsweise das Recht auf Dividende).
Vermögensrechte:
Der Aktionär hat folgende Vermögensrechte:
- das Recht auf Dividende (Art. 660 Abs. 1 OR)
- das Recht auf Bezug neuer Aktien (Art. 652b OR)
- das Recht auf den Liquidationsanteil (Art. 660 Abs. 2 OR)
- das Recht auf Bauzinsen, d.h. Zinsen für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebs des Unternehmens erfordern (Art. 676 OR)
- das Recht auf (vergünstigte oder bevorzugte) Benutzung der Gesellschaftsanlagen (z.B. Fluggutscheine für Aktionäre einer Fluggesellschaft)
Mitwirkungsrechte:
Schutzrechte:
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Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer
Das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer- Vertreter nimmt eine Fülle von Aufgaben wahr. Zum einen überwacht er die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Zum anderen muss er bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beteiligt werden. Diese Beteiligung kann sowohl als Informationsrecht, Mitbestimmungsrecht oder als Mitwirkungsrecht ausgestaltet sein.
Besteht ein Mitwirkungsrecht, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung entweder informieren, sie anhören oder die entsprechenden Angelegenheiten beraten. Ein solches Mitwirkungsrecht besteht z.B. im Rahmen der Personalplanung oder bei einer beabsichtigten Stillegung oder Verlegung eines Betriebes.
Die Mitwirkungsrechte können in mehreren Gesetzen, Verordnungen, Verträgen bis hinab zu Statuten geregelt sein.
Der Arbeitnehmervertretung stehen in folgenden Angelegenheiten nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung besondere Mitwirkungsrechte zu:
- In Fragen der Arbeitssicherheit im Sinne von Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19812
- In Fragen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne von Artikel 48 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643
- Beim Übergang von Betrieben im Sinne der Artikel 333 und 333a des Obligationenrechts4
- Bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d–335g des Obligationenrechts
- Ueber den Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und die Auflösung eines Anschlussvertrages.
Die wichtigsten möchten wir Ihnen hier auflisten:
- SR 822.14 Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
- Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4)
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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